Das Direct Costing ist ein Teilkostenrechnungssystem auf Basis von variablen Kosten. Den Kostenträgern werden hierbei nur variable Kosten direkt („direct“) zugeordnet und fixe Kosten getrennt ausgewiesen.
Der Deckungsbeitrag, also der Beitrag zur Deckung der Fixkosten, ergibt sich aus folgender Formel:
Deckungsbeitrag = Erlöse - variable Kosten
Mithilfe der Deckungsbeitragsrechnung können kurzfristige und langfristige Preisuntergrenzen bestimmt werden. Kurzfristig muss ein Produktpreis zumindest die variablen Stückkosten decken, da sonst der Deckungsbeitrag negativ wäre.
Langfristig muss jedoch die Preisuntergrenze die gesamten Stückkosten – die fixen sowie die variablen – abdecken. Ein Unternehmen kann nur dann einen positiven Erfolg (Gewinn) ausweisen, wenn der Deckungsbeitrag höher ist als die fixen Kosten. Der Erfolg ermittelt sich nach folgender Formel:
Erfolg = Deckungsbeitrag - fixe Kosten
Das Direct Costing kann durch den Ausweis der jeweiligen Deckungsbeiträge zum Beispiel bei make-or-buy-Entscheidungen oder bei Entscheidungen über das Produktionsprogramm hilfreich sein.
Beispiel: Steves IT-Unternehmen bietet E-Mail-Postfächer, E-Mail-Archivierung und Webhosting als Dienstleistungen an, die jeweils als eigener Kostenträger ausgewiesen sind. Im Rahmen der Vollkostenrechnung weisen die Kostenträger die folgenden Ergebnisse aus.
Steve überlegt aufgrund des Ergebnisses den E-Mail-Postfach-Dienst künftig einzustellen, möchte aber vorher die Daten in der Teilkostenrechnung in Form des Direct Costing überprüfen. Hierfür ermittelt er folgende Werte:
Die Ergebnisse des Direct Costing zeigen, dass die Dienstleistung „E-Mail-Postfach“ den höchsten Beitrag zur Deckung der Fixkosten in Form eines Deckungsbeitrages in Höhe von 60.000 Euro ausweist.
Die Entscheidung auf Basis der Ergebnisse der Vollkostenrechnung die Dienstleistung „E-Mail-Postfach“ nicht mehr anzubieten, hätte dazu geführt, dass sich das Periodenergebnis deutlich verschlechtert und einen Verlust in Höhe von 40.000 Euro auszuweisen wäre.
Denn der Fixkostenblock, der zumindest kurzfristig bei Wegfall der Dienstleistung weiter bestehen bleibt, müsste in diesem Fall allein durch die Deckungsbeiträge der beiden anderen Dienstleistungen getragen werden.
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