Die im vorhergehenden Kapitel erwähnten gesetzlichen Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur periodischen Rechnungslegung (Kudert und Sorg 2013, S. 22).
Der Zeitraum zwischen zwei Rechnungslegungen, also die Abrechnungsperiode, wird als Geschäftsjahr bezeichnet. Es dauert maximal zwölf Monate und beginnt in der Regel am 01.01. eines Jahres und entspricht so einem Kalenderjahr (Döring und Buchholz 2011, S. 2).
Zum Abschluss eines Geschäftsjahres sowie zur Gründung als auch zur Auflösung sind das Vermögen und die Schulden eines Unternehmens nach Art, Menge und Wert festzustellen (Kudert und Sorg 2013, S. 39).
Diese Bestandsaufnahme wird Inventur genannt.
Durch Zählen, Wiegen oder Messen werden die Vermögensgegenstände und Schulden erfasst. Dies wird als körperliche Inventur bezeichnet.
Da man den Wert eines Bankkontos nicht durch das Wiegen von Kontoauszügen feststellen kann, wird die körperliche Inventur durch eine Beleg- bzw. Buchinventur ergänzt.
Im Rahmen der Beleginventur werden alle nicht-körperlichen Vermögensgegenstände erfasst (Kudert und Sorg 2013, S. 39). Beispiele für solche sind das eben erwähnte Bankkonto, Verbindlichkeiten oder Kredite.
Definition „Inventur“:
Die Inventur ist die Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Die körperliche Bestandsaufnahme durch Zählen, Wiegen und Messen wird durch eine Beleginventur ergänzt.
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